Autor: Lissner |
Für den Erlass des Pfändungsbeschlusses ist das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§§ 828 Abs. 2, 764 Abs. 1, 802 ZPO). Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit ist derjenige, zu dem das Gericht den Beschluss erlässt (nicht erst mit Zustellung, vgl. BGHZ 25,
Mit Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses tritt eine Zuständigkeitsverfestigung in der Weise ein, dass ein nachfolgender Wohnsitzwechsel des Schuldners die einmal begründete Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für weitere gerichtliche Handlungen im selben Vollstreckungsverfahrens unberührt lässt, so z.B. bei Anträgen nach §§ 850c Abs. 6, 850e Nr. 2, 2a, 850f Abs. 1 ZPO (BGH, Rpfleger 1990,
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