Erlass des Pfändungsbeschlusses durch das Ursprungsgericht, Art. 11 EuKoPfVO
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Wenn Ursprungsgericht und Bank sich in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden:
Übermittlung des Pfändungsbeschlusses an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates, Art. 23 Abs. 3 Unterabs. 1 EuKoPfVO.
Ansonsten bleibt diese Zwischenstufe unbeachtet.
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Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die kontoführende Bank
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Unverzügliche Ausführung der Pfändung durch Sicherstellung des Guthabens seitens der Bank, Art. 24 EuKoPfVO
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Spätestens acht Tage nach der Ausführung der Pfändung: Erklärung der Bank an den das Ursprungsgericht und an den Gläubiger über die erfolgte Ausführung der Pfändung, Art. 25 EuKoPfVO
Stimmen Ursprungsstaat und Vollstreckungsstaat nicht überein, ist die Erklärung an die zuständige Behörde im Vollstreckungsstaat zu adressieren, die die Erklärung an das Ursprungsgericht und den Gläubiger weiterleitet, Art. 25 Abs. 3 EuKoPfVO
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Bis Ende des dritten Arbeitstags nach dem Tag des Erhalts der Erklärung: Veranlassung der Zustellung der Erklärung an den Schuldner. Die Zustellung obliegt dem Ursprungsgericht bzw. dem Gläubiger (Art. 28 Abs. 2 EuKoPfVO).
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