6/13.8.4.4 Vorpfändung//Vorläufiges Zahlungsverbot

Autor: Lissner

Rangsicherung

Gerade bei Briefrechten, deren Pfändung mit der Brieferlangung wirksam wird, kann zwischen dem Erlass des Pfändungsbeschlusses und dem Wirksamwerden der Pfändung ein längerer Zeitraum liegen.

Zwar kann über § 830 Abs. 2 ZPO mittels Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner dessen wirksame Leistung an den Schuldner verhindert werden, der Schuldner wird aber über diese Regelung nicht gehindert, wirksam zum Nachteil des Pfändungsgläubigers über das Grundpfandrecht zu verfügen. Mit der Zustellung der Vorpfändung an den Schuldner wird diesem gegenüber ein Verfügungsverbot wirksam, das nur noch über den gutgläubigen Erwerb umgangen werden kann (Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, Rdnr. F.83). Die Zustellung der Vorpfändung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrests (§ 845 Abs. 2 ZPO) und schützt den Pfändungsgläubiger bereits vor dem Zeitpunkt, in dem die Wirkung des § 830 Abs. 2 ZPO eintreten kann, vor beeinträchtigenden Verfügungen des Drittschuldners.

Muster: Vorpfändung von Buch-/Briefrechten

Monatsfrist