6/13.8.4.14 Überweisung des gepfändeten Anspruchs

Autor: Lissner

Überweisungsbeschluss

Um anschließend an die Pfändung des Grundpfandrechts dessen Verwertung im Wege des Einzugs oder der Versteigerung des Grundstücks verfolgen zu können, bedarf es zunächst der Überweisung des gepfändeten Anspruchs, die gem. §§ 835, 837 ZPO entweder zur Einziehung oder an Zahlungs statt erfolgen kann.

Überweisung gepfändeter Briefrechte

Zur Überweisung eines gepfändeten Briefrechts ist die (formlose) Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Pfändungsgläubiger erforderlich, aber auch ausreichend. Eine Eintragung erfolgt weder auf dem Hypothekenbrief noch im Grundbuch. Auch ist die Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner abweichend von §§ 835 Abs. 3 Satz 1, 829 Abs. 3 ZPO nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Erfolgt die Überweisung zur Einziehung, wird der Gläubiger Eigentümer des Briefs, § 952 BGB.

Abweichend von § 835 Abs. 3 ZPO genügt zur Überweisung des gepfändeten Grundpfandrechts die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses gem. § 837 Abs. 1 ZPO an den Pfändungsgläubiger. Die Überweisung an Zahlungs statt wird mit deren Eintragung im Grundbuch wirksam (§ 837 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zuständigkeit

Zuständig für den Erlass des Überweisungsbeschlusses ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 828 ZPO).