6/13.8.4.10 Pfändung von Eigentümergrundschulden

Autor: Lissner

Wirksamkeitsvoraussetzungen

Die Pfändung von Eigentümergrundschulden erfolgt nach §§ 857 Abs. 6, 830 ZPO (BGH, NJW 1979, 2045), d.h., die Pfändung von Buchrechten wird mit der Eintragung, die Pfändung von Briefrechten in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Brief in den Besitz des Pfändungsgläubigers oder des Gerichtsvollziehers gelangt (BayObLG, MittBayNot 1979, 36, 37).

Dauerpfändung

Bei einer Vorauspfändung (Dauerpfändung, vgl. Teil 6/7.2.4) für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche kann Pfändungsgegenstand auch eine Eigentümerbriefgrundschuld des Schuldners sein (BGH, WM 2021, 2200)

Offene Eigentümergrundschuld

Als "offene" Eigentümergrundschuld weist diese im Grundbuch den Eigentümer namentlich als Berechtigten des Rechts aus und wird regelmäßig als Briefrecht bestellt, um eine jederzeitige Abtretung außerhalb des Grundbuchs zu ermöglichen. Eine offene Eigentümergrundschuld steht in den seltensten Fällen noch dem Eigentümer zu. Eine Pfändung gegen den eingetragenen Eigentümer wird daher nur dann vorzunehmen sein, wenn Informationen darüber, wer tatsächlich Inhaber des Rechts ist, nicht zu erlangen sind. Bei der abgetretenen offenen Eigentümergrundschuld bietet im Übrigen die Pfändung der Rückgewähransprüche beim Abtretungsempfänger eine größere Erfolgsaussicht (vgl. Teil 6/13.8.1).

Muster: Pfändung einer offenen Eigentümergrundschuld