Autor: Lissner |
Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft ist zwar vererblich (§ 77 GenG), aber als solche nicht veräußerlich. Übertragbar und damit pfändbar ist das Geschäftsguthaben (§ 76 GenG). Damit verbunden ist der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben (§ 73 GenG) sowie auf fortlaufende Gewinnauszahlung (§ 19 GenG).
Die Pfändung wird wirksam mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Genossenschaft, vertreten durch deren Vorstand als Zustellungsempfänger.
Nach der Überweisung des gepfändeten Geschäftsguthabens zur Einziehung ist der Pfändungsgläubiger berechtigt, die dem Schuldner zustehenden Zahlungsansprüche einzufordern, sowie nach § 66 Abs. 1 GenG befugt, die Mitgliedschaft des Schuldners aufzukündigen und in der Folge das auf den Schuldner treffende Auseinandersetzungsguthaben zu beanspruchen. Vergleichbar mit § 135 HGB hängt die Berechtigung des Pfändungsgläubigers zur Aufkündigung davon ab, dass
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