6/13.6.11.1 Sukzessive Einführung

Autor: Lissner

Regelung ab 01.07.2010

Mit Wirkung ab 01.07.2010 können die Kreditinstitute mit ihren Kunden eine Vereinbarung dahingehend treffen, dass ein Girokonto als sogenanntes Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") geführt wird. Voraussetzung hierfür ist nur, dass der Kunde eine natürliche Person ist und nicht bereits über ein P-Konto verfügt.

Reformen

Mit mehreren Gesetzesänderungen wurden erkannte Fehleinschätzungen beseitigt und der höchstrichterlichen Rechtsprechung angepasst.

Neuregelung ab 01.12.2021

Ab 01.12.2021 finden sich Vorschriften zum P-Konto zum einen in §§ 850k und 850 l ZPO und zum anderen unter der Abschnittsüberschrift "Wirkungen des Pfändungsschutzkontos" in den §§ 899  ff. ZPO (BGBl I 2020, 2466).