6/13.36.2 Pfändbarkeit des Elterngeldes

Autor: Lissner

Unpfändbare Beträge

Das Elterngeld ist bis zur Höhe der nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge unpfändbar (§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I i.V.m. § 10 BEEG; BGH, Beschl. v. 23.02.2022 - VII ZB 41/21, Vollstreckung effektiv 2022, 102). Darüber hinausgehende Geldleistungen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar (§ 54 Abs. 4 SGB I). Anrechnungsfrei i.S.d. § 10 BEEG sind regelmäßig 300 € im Monat. Im Fall des § 6 Satz 2 BEEG (Verdoppelung des Bezugszeitraums) vermindert sich der anrechnungsfreie Betrag auf 150 € monatlich (§ 10 Abs. 3 BEEG).

Zusammenrechnung

Soweit der Schuldner neben dem Elterngeld über Arbeitseinkünfte oder andere laufende Sozialleistungen verfügt, besteht auf Antrag des Gläubigers die Möglichkeit der Zusammenrechnung gem. § 850e ZPO. Als sind die gem. §  Abs.  zu bestimmenden Stellen zu benennen, die regelmäßig den jetzigen Erziehungsgeldstellen entsprechen. In diesem Zusammenhang spielt es eine wichtige Rolle, dass auch Schuldner, die teilzeitbeschäftigt sind und deren durchschnittliche monatliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden nicht übersteigt oder die eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausüben, einen Anspruch auf Elterngeld besitzen (§  Abs.  ). Insofern können Gläubiger gem. §  Nr. 2 eine Addition des erzielten Arbeitseinkommens mit dem über 300 € liegenden Betrag des Elterngelds vornehmen.