Autor: Lissner |
Nach § 829 Abs. 3 ZPO wird die Pfändung der Steuererstattungsansprüche wirksam mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Finanzbehörde und im Fall des §
Ergibt sich der Erstattungsanspruch aus einer Zusammenveranlagung des Schuldners und seines Ehegatten, so ist derjenige Ehegatte erstattungsberechtigt, der den zu erstattenden Betrag tatsächlich gezahlt hat. Rührt der zu erstattende Betrag aus Zahlungen her, die von beiden Ehegatten geleistet worden sind, so besteht Teilgläubigerschaft. Der auf den einzelnen Ehegatten entfallende Teil des Erstattungsbetrags bemisst sich nach dem Verhältnis der für ihn einbehaltenen Steuerabzugsbeträge und/oder von ihm entrichteten Vorauszahlungen zu den Zahlungen des anderen Ehegatten.
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