6/13.33.4 Inhaltliche Erfordernisse des Antrags auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Autor: Lissner

Bestimmtheitserfordernis

Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss entsprechend den allgemeinen Regeln (vgl. Teil 6/4.2.1) soweit hinreichend bestimmt sein, dass die zu pfändende Forderung nach Gläubiger, Schuldner, Schuldgegenstand und Schuldgrund so genau bezeichnet ist, dass ihre Identität bei verständiger Auslegung des Antrags auch für Dritte unzweifelhaft feststeht (BGH, NJW 1983, 883).

Auslegbarkeit des Antrags

Übermäßige Anforderungen dürfen jedoch nicht gestellt werden, da der Vollstreckungsgläubiger die Verhältnisse seines Schuldners meist nur oberflächlich kennt. Hierbei kann auch die Forderungsbezeichnung des Gläubigers ausgelegt werden, jedoch dürfen zur Auslegung nur objektive Gesichtspunkte herangezogen werden, die sich aus dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses ergeben oder offenkundig sind. Im Hinblick auf die Auslegbarkeit des Beschlusses wird z.B. die Bezeichnung des Schuldners mit einem unrichtigen Vornamen oder die Angabe einer unwesentlich falschen Anschrift regelmäßig unschädlich sein, wenn erkennbar ist, wer gemeint ist.

Mangelfolgen