6/13.33.1 Pfändbare Ansprüche

Autor: Lissner

Keine Befugnis des Gläubigers zur Abgabe der Steuererklärung

Der Erfolg der Pfändung von Steuererstattungsansprüchen ist mittlerweile dadurch beeinträchtigt, dass der Pfändungsgläubiger nicht mehr berechtigt ist, für den Schuldner dessen Einkommensteuerveranlagung zu betreiben, die letztlich zum Entstehen eines eventuellen Erstattungsanspruchs führen könnte. Dies gilt sowohl für die Pflichtveranlagung als auch für die Antragsveranlagung.

Steuererklärung durch den Schuldner

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 18.08.1998 (NJW 1999, 1056; bestätigt mit Entscheidung v. 29.02.2000, NJW 2001, 462) festgestellt, dass der Pfändungsgläubiger nicht berechtigt ist, für den Schuldner dessen Veranlagung zu beantragen (BFH v. 15.12.2008 - VII B 155/08). Damit bleiben Steuererstattungsansprüche zwar pfändbar, die Aussichten, aus einer solchen Pfändung Zahlungen zu erhalten, sind aber doch erheblich eingeschränkt worden. Der Gläubiger ist darauf angewiesen, dass der Schuldner die Steuererklärung abgibt und damit eine mögliche Steuerrückerstattung auslöst (vgl. BGH v. 27.03.2008 - VII ZB 70/06).