Autor: Lissner |
Der Erfolg der Pfändung von Steuererstattungsansprüchen ist mittlerweile dadurch beeinträchtigt, dass der Pfändungsgläubiger nicht mehr berechtigt ist, für den Schuldner dessen Einkommensteuerveranlagung zu betreiben, die letztlich zum Entstehen eines eventuellen Erstattungsanspruchs führen könnte. Dies gilt sowohl für die Pflichtveranlagung als auch für die Antragsveranlagung.
Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 18.08.1998 (NJW 1999, 1056; bestätigt mit Entscheidung v. 29.02.2000, NJW 2001,
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