6/13.21.5 Mehrfache Pfändung

Autor: Lissner

Ist der Anspruch, der eine bewegliche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse dem Gerichtsvollziehers herauszugeben, der nach dem ihm zuerst zugestellten Beschluss zur Empfangnahme der Sache ermächtigt ist (§ 854 Abs. 1 ZPO).

Die Regelung entspricht der Vorschrift des § 853 ZPO mit dem Unterschied, dass nicht ein Geldanspruch, sondern ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung einer beweglichen Sache mehrfach gepfändet wurde (vgl. Teil 6/7.5.3.3).

Mit der Herausgabe der Sache an den Gerichtsvollzieher wird der Drittschuldner von seiner Leistungspflicht befreit.