6. Übersicht

Autor: Riedel

Soweit im Einzelfall kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist, keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde und auch keine Versicherungs- oder Verbrauchersache vorliegt, ergeben sich aus der EuGVVO 2012 folgende Zuständigkeitsregelungen:

Beklagter mit Wohnsitz

in einem Mitgliedstaat

in einem Drittstaat

der auch Gerichtsstaat ist

der nicht Gerichtsstaat ist

internationale Zuständigkeit richtet sich nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO 2012; örtliche und sachliche Zuständigkeit bestimmen sich nach der nationalen Bestimmung des Gerichtsstaates; kein Ausschluss exorbitanter Gerichtsstände

internationale und örtliche Zuständigkeit ergeben sich allein aus Art. 5 ff. EuGVVO 2012; sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den nationalen Regelungen des Gerichtsstaates; Ausschluss der nationalen Gerichtsstandsbestimmungen