6. Arbeitsverhältnisse

Autor: Riedel

Ermittlung des maßgebenden Rechts

Für die Wirkungen des (ausländischen) Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das Recht des Staates, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist (Art. 10 EuInsVO 2000/Art. 13 EuInsVO 2015). Zur Ermittlung des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts ist auf IPR des BGB abzustellen (§ 337 InsO). Der gewöhnliche Arbeitsort ist demzufolge ohne Bedeutung. Ob diese Verweisung auf das IPR auch im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten Bestand hat, erscheint fraglich. Zwar stellt Art. 10 EuInsVO 2000/Art. 13 EuInsVO 2015 ausdrücklich keinen Anknüpfungspunkt zur Verfügung. Jedoch ist wohl davon auszugehen, dass die Frage nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Recht verordnungsautonom zu ermitteln ist und demnach der Ort maßgebend ist an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. In dieser Weise ist u.a. in Art. 19 EuGVVO 2001/Art. 21 EuGVVO 2012 der Arbeitsort als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten geregelt.

Pfändbare Einkünfte

Dagegen bestimmt sich der Umfang der Insolvenzmasse und damit u.a. die Höhe der pfändbaren Einkünfte nach dem Recht des Eröffnungsstaates (BGH v. 20.07.2017 - IX ZB 63/16; LG Passau v. 16.01.2014 - 1 O 721/13).

Interessenausgleich