5/9 Hilfspfändung (§ 106 GVGA)

Autor: Riedel

Begriff

§ 106 GVGA regelt das Verfahren der sogenannten Hilfspfändung. Diese Bezeichnung ist irreführend, denn die "Hilfspfändung" hat mit einer Pfändung absolut nichts zu tun. Eine entsprechende Vorschrift in der ZPO gibt es nicht. Die Grundlage dieser Regelung in der GVGA ist § 836 Abs. 3 ZPO, wonach der Schuldner verpflichtet ist, dem Gläubiger die über die gepfändete Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben, bzw. §§ 830 Abs. 1 und 857 Abs. 6 ZPO wegen der Herausgabe von Hypotheken- und Grundschuldbriefen.

§ 106 GVGA nimmt diese Wegnahmehandlung vorweg und gibt dem Gerichtsvollzieher die Möglichkeit der Sicherstellung der Urkunden, bevor eine Pfändung der Forderung erfolgt ist.

Beispiel

Der Gerichtsvollzieher findet anlässlich der Durchführung eines Pfändungsauftrags bei der Durchsuchung der Wohnung des Schuldners ein Sparbuch. Da durch sonstige Gegenstände die Forderung nicht ausreichend gedeckt ist, stellt er das Sparbuch sicher. In seinem Protokoll vermerkt er, dass er dieses "hilfsweise gepfändet hat". Sobald der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über die Pfändung des Sparguthabens vorlegt, händigt der Gerichtsvollzieher das Sparbuch dem Gläubiger aus.

Legitimationspapiere