Autor: Riedel |
Als Inhaberpapiere werden solche Wertpapiere bezeichnet, die nicht mittels Indossament, sondern wie bewegliche Sachen gem. §§ 929 ff. BGB übertragen werden. Berechtigter des verbrieften Anspruchs ist der jeweilige Inhaber des Papiers. Hierzu gehören u.a. Inhaberschuldverschreibungen (§§ 793 ff. BGB) wie z.B. Hypothekenpfandbriefe, Inhaberaktien (§
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