Autor: Wilhelm |
Nach § 803 Abs. 2 ZPO sind Pfändungen zu unterlassen, wenn nach der Verwertung kein Überschuss über die im gesamten Verfahren voraussichtlich entstehenden Kosten zu erwarten ist. Die Pfändung muss wirtschaftlich und rechtlich angemessen sein. Das Verbot der zwecklosen Pfändung schützt den Schuldner vor einer wirtschaftlich sinnlosen Zerschlagung seines Vermögens. Es ist weder dem Gläubiger noch dem Schuldner gedient, wenn der Gerichtsvollzieher Sachen pfändet, die allenfalls die Vollstreckungskosten decken. Zu den Vollstreckungskosten zählen nicht nur die Pfändungskosten, sondern auch die Transportkosten, die Lagerkosten, die Versteigerungs- und die Verwertungskosten (LG Köln, DGVZ 1988,
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