5/6.2.1 Grundsätze

Autor: Riedel

Rechtsgrundlagen

Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen, das die in § 762 Abs. 2 ZPO aufgezählten Angaben beinhalten muss. Die GVGA enthält daneben weitere Einzelheiten, die bei der Erstellung eines Protokolls zu beachten sind. So finden sich etwa in § 63 GVGA allgemeine Protokollierungsregeln, § 86 GVGA trifft Bestimmungen zum Pfändungsprotokoll, § 96 GVGA regelt das Versteigerungsprotokoll und § 145 Abs. 2 GVGA das Verhaftungsprotokoll. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften macht den Vollstreckungsakt nicht unwirksam. Auch der Bestand eines Pfändungspfandrechts wird dadurch nicht beeinträchtigt (Ausnahme: § 826 ZPO). Jedoch begründet eine Verletzung der genannten Vorschriften ggf. die zu erhebende Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO.

Zweck des Protokolls

Das Protokoll dient der Dokumentation des Vollstreckungsverfahrens; es erfüllt Beweis- und Informationszwecke und ermöglicht letztlich auch eine gewisse Überwachung der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers. Das Vollstreckungsprotokoll stellt eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 ZPO dar. Demnach kann es z.B. im Fall des § 765 ZPO den Nachweis für den eingetretenen Annahmeverzug des Schuldners bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung erbringen.

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