Autor: Riedel |
Der Schuldner steht der Zwangsvollstreckung nicht schutzlos gegenüber. Geschützt ist nicht nur die Habe des Schuldners (z.B. §§ 811, 812 ZPO u.a.), sondern auch die Person des Schuldners und sein Umfeld.
Eine Regelung, wie sich der Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung zu verhalten hat, findet sich in der ZPO nicht. Hierzu stellt aber der § 58 GVGA allgemeine Grundsätze auf.
Der Gerichtsvollzieher hat hiernach als neutrales Vollstreckungsorgan seinen Auftrag auszuführen, unter Beachtung der Interessen von Gläubiger und Schuldner, soweit es der Sinn und der Zweck der Zwangsvollstreckung zulässt. Er hat dabei, wie sich aus § 31 Abs. 2 GVGA ergibt, Weisungen des Gläubigers zu beachten, andererseits aber auch bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung unnötige Eingriffe auf der Schuldnerseite zu vermeiden.
Eine unnötige Schädigung oder Ehrenkränkung des Schuldners oder die Erregung überflüssigen Aufsehens hat der Gerichtsvollzieher zu vermeiden.
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