5/6.11.2 Pfändungspfandrecht

Autor: Riedel

Entstehungsvoraussetzungen

Durch die (wirksame) Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand (§ 804 Abs. 1 ZPO). Neben der eingetretenen Verstrickung setzt die Entstehung eines Pfändungsvoraussetzung voraus,

dass der Gläubiger gegen den Schuldner eine Forderung hat,

dass der Schuldner Eigentümer des Pfandgegenstands ist,

dass die wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen gewahrt sind (z.B. Klausel, Zustellung, besondere Vollstreckungsvoraussetzungen, keine Vollstreckungshindernisse) und

dass wichtige Verfahrensvoraussetzungen (z.B. §§ 809, 811, 758a Abs. 1 ZPO) nicht verletzt sind.

Wirkungen des privatrechtlichen Pfändungspfandrechts