Autor: Riedel |
Durch die (wirksame) Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand (§ 804 Abs. 1 ZPO). Neben der eingetretenen Verstrickung setzt die Entstehung eines Pfändungsvoraussetzung voraus,
![]() | dass der Gläubiger gegen den Schuldner eine Forderung hat, |
![]() | dass der Schuldner Eigentümer des Pfandgegenstands ist, |
![]() | dass die wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen gewahrt sind (z.B. Klausel, Zustellung, besondere Vollstreckungsvoraussetzungen, keine Vollstreckungshindernisse) und |
![]() | dass wichtige Verfahrensvoraussetzungen (z.B. §§ 809, 811, 758a Abs. 1 ZPO) nicht verletzt sind. |
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