5/6.1.1 Inbesitznahme

Autor: Riedel

Gewahrsam des Schuldners

Die im Gewahrsam des Schuldners (vgl. Teil 5/2) befindlichen körperlichen Sachen, werden dadurch gepfändet, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt (§ 808 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn eine Sache im Gewahrsam des Schuldners belassen wird (§ 82 GVGA). Die in diesem Fall notwendige Anlegung einer Pfandsiegelmarke oder sonstige Kenntlichmachung etwa durch eine sogenannte Pfandanzeige stellt demnach eine zusätzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Pfändung dar (§ 808 Abs. 2 ZPO).

Verbleib beim Schuldner