Autor: Riedel |
Mit § 802b ZPO ist nicht nur die Möglichkeit eröffnet, die Verwertung gepfändeter Gegenstände aufgrund eines Ratenzahlungsangebots des Schuldners aufzuschieben. Vielmehr kann der Gerichtsvollzieher auch von einer Pfändung gänzlich absehen und dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, wenn der Gläubiger einer Zahlungsvereinbarung nicht ausdrücklich widersprochen hat (LG Hannover v. 25.07.2017 -
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