5/2.2.1 Drittgewahrsam

Autor: Riedel

Hat ein Dritter allein oder neben dem Schuldner Gewahrsam (Mitgewahrsam) an einer Sache, so kann der Gerichtsvollzieher diese Sache nur dann pfänden, wenn der Dritte zu deren Herausgabe bereit ist (§ 809 ZPO). Diese Regelung führt in der Praxis häufig zu einer unbilligen Benachteiligung des Gläubigers. Er muss mit meist hohem Kostenaufwand seine Rechte verfolgen; der Schuldner hingegen kann mit einfachsten Mitteln die Zwangsvollstreckung verhindern. In anderen Staaten, wie etwa Frankreich, hindert die Tatsache, dass sich ein Gegenstand des Schuldners im Gewahrsam eines Dritten befindet, die Zwangsvollstreckung nicht. Allerdings setzt ein solches Vorgehen voraus, dass dem Gerichtsvollzieher auch die Prüfung der Eigentumslage übertragen ist, was nach der ZPO nicht der Fall ist.

Prüfung des Gewahrsams nach dem äußeren Erscheinungsbild