5/2.1.2 Haftungsverband der Hypothek

Autor: Riedel

Normzweck

Der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen sind gem. § 865 ZPO diejenigen Gegenstände entzogen, auf die sich der sogenannte Haftungsverband der Hypothek nach §§ 1120  ff. BGB erstreckt. § 865 ZPO bezweckt die Erhaltung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen dem Grundstück und den mithaftenden Gegenständen zur Erzielung eines angemessenen Erlöses und auch die Wahrung der Gläubigerinteressen; dieser soll seine Befriedigung aus dem Grundstück und den sonstigen Gegenständen nicht in verschiedenen Verfahren suchen müssen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Grundstückszubehör und den von dem Boden getrennten Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen:

Grundstückszubehör

§ 865 Abs. 2 Satz 1 ZPO : Grundstückszubehör, das im Haftungsverband der Hypothek steht, ist im Wege der Mobiliarvollstreckung generell unpfändbar.

Vom Boden getrennte Erzeugnisse und sonstige Bestandteile

§ 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO : Vom Boden getrennte Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile, die im Haftungsverband der Hypothek stehen, können als bewegliche Sachen gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. Hierzu gehören auch die Miet- und Pachtansprüche, die bei der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks anfallen (BGH v. 13.07.2006 - IX ZB 301/04).

Fiktive Prüfung