5/10.3.1 Rentabelste Verwertungsmodalität

Autor: Riedel

Einflussnahme des Gläubigers

Bei der Verwertung kann der Gläubiger oder dessen anwaltlicher Vertreter noch erheblichen Einfluss auf das Verfahren nehmen, um optimale Erlöse zu erzielen. Dieses Ziel lässt sich zum einen durch die Wahl erfolgversprechender Verwertungsarten bzw. durch entsprechende Hinweise und Anregungen an den Gerichtsvollzieher erreichen. Zum anderen kann im Rahmen des § 825 ZPO mit einer entsprechenden Antragstellung auf das Verwertungsergebnis Einfluss genommen werden.

Anwaltsgebühren

Das Verfahren über einen Antrag nach § 825 ZPO stellt für den Anwalt gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 8 RVG), wofür eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG entsteht.

Zu den Kosten des Gerichtsvollziehers vgl. Teil 5/11.1.12.