5/10.1.1 Allgemeines

Autor: Riedel

Verstrickung

Die Verwertung eines Pfandgegenstands durch den Gerichtsvollzieher setzt die wirksame Pfändung (Verstrickung) des Gegenstands voraus. Nachdem die Verwertungshandlung einen Akt der Zwangsvollstreckung darstellt, müssen darüber hinaus die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Schließlich dürfen keine Vollstreckungshindernisse gegeben sein. Ein wirksam entstandenes Pfändungspfandrecht ist daneben nur insoweit von Bedeutung, als Erlösanteile nur an denjenigen Gläubiger ausbezahlt werden können, für den ein Pfändungspfandrecht begründet wurde.

Antrag ist nicht erforderlich

Ein auf die Durchführung der Verwertung gerichteter Antrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher ist nicht erforderlich. Vielmehr ist ein entsprechendes Begehren bereits in dem Pfändungsauftrag zu sehen. Soll dagegen von den regelmäßigen Verwertungsvorschriften abweichend eine andere Art der Verwertung erfolgen, so bedarf dies eines ausdrücklichen Antrags, der im Fall des § 825 Abs. 2 ZPO an das Vollstreckungsgericht zu richten ist.

Tatbestände, die eine Verwertung ausschließen

Ausgeschlossen ist die Verwertung eines Pfandgegenstands insbesondere dann,

wenn die Zwangsvollstreckung gem. § 775 ZPO oder § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO (einstweilen) eingestellt wurde;