5. Verhältnis zu anderen Abkommen und zum nationalen Recht

Autor: Riedel

Günstigkeitsprinzip

Das Abkommen geht vom Günstigkeitsprinzip (Art. 23 HUVÜ) aus, schließt also die Anwendung anerkennungsfreundlicherer Regelungen, etwa aus der EuGVVO oder des LugÜ, nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf v. 03.02.2006 - I-3 W 23/06; OLG Frankfurt/M. v. 29.10.1997 - 1 UF 200/97; OLG München v. 19.08.2019 - 12 UF 829/19).

Wahlrecht des Antragstellers

Wenn im Anwendungsbereich der EuGVVO der Urteilsstaat und der Vollstreckungsstaat beide auch Vertragsstaaten des Haager Unterhaltsübereinkommens sind, steht dem Antragsteller eines Antrags auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ein Wahlrecht dahin zu, ob er die Vollstreckungsklausel im Verfahren nach den Regeln der EuGVVO oder aber nach den Regeln des HUVÜ beantragt (vgl. OLG München v. 07.06.2004 - 25 W 2814/03). Im Übrigen ist die für den Antragsteller günstigere Regelung des Vollstreckungsstaates auch von Amts wegen zu beachten. Das Günstigkeitsprinzip gilt auch gegenüber dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaates. Soweit nach diesem Prinzip das Konventionsrecht selbst keinen Vorrang gegenüber innerstaatlichem Recht beansprucht und daher den Rückgriff auf ein (anerkennungsfreundlicheres) nationales Recht grundsätzlich zulässt, kann auch § 97 Abs. 1 Satz 1 FamFG einem solchen Rückgriff nicht entgegenstehen (BGH v. 02.09.2015 - XII ZB 75/13).

Ersetzung durch das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007