5. Mindestvorschriften für eine Überprüfung in Ausnahmefällen

Autor: Riedel

Ergänzend zu den Art. 13 -18 EuVTVO kann eine Säumnisentscheidung gem. Art. 19 EuVTVO nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn der Schuldner nach dem Recht des Ursprungsstaates berechtigt ist, eine Überprüfung der Entscheidung zu beantragen, falls

a)

das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück oder ggf. die Ladung zu einer Gerichtsverhandlung in einer der in Art. 14 EuVTVO genannten Formen zugestellt wurden,

und

die Zustellung ohne Verschulden des Schuldners nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können,

oder

b)

der Schuldner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden der Forderung nicht widersprechen konnte,

wobei in beiden Fällen jeweils vorausgesetzt wird, dass er unverzüglich tätig wird.

Regelung der ZPO