Autor: Riedel |
Die Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) finden über § 4 InsO auch innerhalb des Insolvenzverfahrens und damit auch für den Insolvenzantrag des Gläubigers Anwendung. Dabei hat der Gläubiger auch die Möglichkeit, seinen Eröffnungsantrag von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig zu machen.
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