4/7.2 Forderung gegen den Schuldner

Autor: Riedel

Nachrangige Insolvenzgläubiger

Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder Gläubiger. Im eröffneten Verfahren als nachrangig geltende Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) sind damit ebenso zur Antragstellung befugt wie solche Gläubiger, für deren Forderung ein Sicherungsrecht besteht. Ob dieses Sicherungsrecht im eröffneten Verfahren zur Absonderung oder zur Aussonderung berechtigt, spielt dabei keine Rolle. Vorausgesetzt wird nach § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO nur eine bestehende Forderung gegen den Schuldner.

Auf Geldzahlung gerichteter Anspruch

Die Forderung muss letztlich auf Geldzahlung gerichtet sein, wenngleich auch die Berechtigten sonstiger persönlicher Ansprüche als Insolvenzgläubiger i.S.d. § 38 InsO gelten. Eine Erlöszuteilung, wie sie § 1 InsO anspricht, setzt notwendigerweise einen in Geld bezifferten Anspruch voraus. Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind, muss der Gläubiger entsprechend § 45 InsO mit ihrem Wert geltend machen. Soweit eine solche "Umrechnung", wie etwa bei Ansprüchen auf Leistung unvertretbarer Handlungen, nicht möglich ist, kann hierauf kein Eröffnungsantrag gestützt werden. Steht dem Gläubiger allerdings wegen der Nichterfüllung einer unvertretbaren Handlung ein Schadensersatzanspruch zu, ist ein Antragsrecht gegeben.

Gepfändete Forderung