Autor: Riedel |
Ist eine Forderung durch den Schuldner anfechtbar erlassen worden, muss sich der Drittschuldner so behandeln lassen, als bestehe die Verbindlichkeit - nebst etwaigen Sicherungen - noch. Der Anfechtungsanspruch geht auf Gewährung der Pfändung der erlassenen Forderung, als ob sie dem Schuldner noch - immer - zustünde.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|