4/4.6.4 Erlass von Forderungen

Autor: Riedel

Pfändung der erlassenen Forderung

Ist eine Forderung durch den Schuldner anfechtbar erlassen worden, muss sich der Drittschuldner so behandeln lassen, als bestehe die Verbindlichkeit - nebst etwaigen Sicherungen - noch. Der Anfechtungsanspruch geht auf Gewährung der Pfändung der erlassenen Forderung, als ob sie dem Schuldner noch - immer - zustünde.