Autor: Riedel |
Um eine Anfechtbarkeit nach dem Anfechtungsgesetz zu begründen, müssen die Rechtshandlungen innerhalb bestimmter - je nach Anfechtungstatbestand unterschiedlicher - Fristen vor der Anfechtung vorgenommen sein.
Der Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung ist zudem maßgeblich für das Vorliegen subjektiver Tatbestandsmerkmale (z.B. Kenntnis des anderen Teils vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners).
Eine Rechtshandlung gilt ab dem Zeitpunkt als vorgenommen, ab dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 8 Abs. 1 AnfG). § 8 Abs. 2 AnfG verlegt bei Registergeschäften den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung vor und begünstigt hierdurch die Rechtsstellung des Anfechtungsgegners. Die Rechtshandlung gilt, sofern die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Eintragung der Vormerkung erfüllt sind, auch dann mit dem Zeitpunkt der Antragstellung als vorgenommen, wenn mit der Vormerkung lediglich ein künftiger, auf einem unentgeltlichen Grundgeschäft beruhender Auflassungsanspruch gesichert wird (BGH v. 25.03.2021 -
Bei Unterlassungen treten die Wirkungen frühestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Rechtsfolgen der Unterlassung nicht mehr abgewendet werden können.
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