4/4.11 Sittenwidrige Gläubigerbenachteiligung

Autor: Riedel

Nichtiges Rechtsgeschäft

Die Anfechtung einer vom Schuldner getroffenen Vereinbarung durch den Gläubiger ist dann nicht erforderlich, wenn sich diese Vereinbarung als sittenwidrig und somit nach § 138 BGB als nichtig herausstellt.

Ein nach § 3 AnfG anfechtbares Rechtsgeschäft ist dann gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig, wenn die vom Schuldner beabsichtigte Gläubigerbenachteiligung im besonderen Maß als verwerflich anzusehen ist (BGH v. 26.01.1973 - V ZR 53/71). Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH v. 30.05.1968 - V ZR 26/65) müssen als zusätzliches Element neben der Gläubigerbenachteiligungsabsicht weitere Umstände hinzutreten, die im Unterschied zum reinen Anfechtungstatbestand ein vertieftes Maß der Sittenwidrigkeit begründen können. Denn wenn nur die dem anderen Teil bekannte Gläubigerbenachteiligungsabsicht und damit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG vorliegen, tritt die vom Gesetzgeber ausschließlich gewollte und festgesetzte Rechtsfolge der Anfechtbarkeit, nicht der Nichtigkeit, ein. Dies ergibt sich aus dem Vorrang der Vorschriften über die Anfechtung in der Insolvenzordnung und des Anfechtungsgesetzes als Sonderregelung gegenüber § 138 Abs. 1 BGB (BGH v. 26.01.1973 - V ZR 53/71; LG Berlin v. 12.03.2014 - 65 S 367/13).

Dazu hatte der BGH (v. 04.02.2005 - V ZR 294/03) folgenden Fall zu klären:

Sachverhalt