Autor: Riedel |
Die Anfechtung einer vom Schuldner getroffenen Vereinbarung durch den Gläubiger ist dann nicht erforderlich, wenn sich diese Vereinbarung als sittenwidrig und somit nach § 138 BGB als nichtig herausstellt.
Ein nach § 3 AnfG anfechtbares Rechtsgeschäft ist dann gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig, wenn die vom Schuldner beabsichtigte Gläubigerbenachteiligung im besonderen Maß als verwerflich anzusehen ist (BGH v. 26.01.1973 -
Dazu hatte der BGH (v. 04.02.2005 - V ZR 294/03) folgenden Fall zu klären:
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