Autor: Riedel |
Nach Art. 24 Abs. 1 HUVÜ ist das Übereinkommen unabhängig von dem Zeitpunkt anzuwenden, in dem die Entscheidung ergangen ist. Ist die Entscheidung ergangen, bevor das Übereinkommen zwischen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat in Kraft getreten ist, so ist sie im letztgenannten Staat nur hinsichtlich der nach diesem Inkrafttreten fällig werdenden Zahlungen für vollstreckbar zu erklären/zu vollstrecken (Art. 24 Abs. 2 HUVÜ).
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