4. Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung

Autor: Riedel

Bindungswirkung

Welche Rechtsfolgen eine wirksam getroffene Gerichtsstandsvereinbarung hat, hängt zunächst davon ab, welchen Inhalt diese Vereinbarung im Einzelnen aufweist. Haben die Parteien sich damit begnügt, die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Mitgliedstaates auszuschließen, so bleibt die Zuständigkeit der übrigen Gerichte der Mitgliedstaaten hiervon unberührt. Wird eine Klage entgegen dem vereinbarten Ausschluss zu einem derogierten Gericht erhoben und stellt dieses Gericht seine Unzuständigkeit aufgrund der als wirksam angenommenen Derogation fest, so bindet diese Entscheidung die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten sowohl hinsichtlich der Entscheidung über die Unzuständigkeit dieses Gerichts, die im Tenor seiner Entscheidung enthalten ist, als auch hinsichtlich der Feststellung in Bezug auf die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung, die in den Gründen dieser Entscheidung, die den Tenor tragen, enthalten ist (vgl. EuGH v. 15.11.2012 - C-456/11).

Verhinderung einer "Torpedoklage"