4. Weitere Voraussetzungen für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens

Autor: Riedel

Keine Beendigung des Hauptverfahrens

Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet und noch nicht beendet ist. Die Frage, wann ein Insolvenzverfahren beendet ist, beantwortet sich nach dem Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wurde. Auf das bereits eröffnete Sekundärinsolvenzverfahren hat dagegen die spätere Beendigung des Hauptinsolvenzverfahrens keinen Einfluss (Art. 48 EuInsVO 2015).

Keine Verwirkung verspätet angemeldeter Forderung

Sieht das Recht des Staates, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde vor, dass verspätet angemeldete Forderungen als verwirkt gelten, kann diese Verwirkung nicht dadurch umgangen werden, dass der Gläubiger der Forderung in einem anderen Staat die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens betreibt (EuGH v. 09.11.2016 - C-212/15).

Liquidationsverfahren