4. Unterrichtung des Schuldners über die Verteidigungsmöglichkeiten

Autor: Riedel

a) Umfang der Belehrung

Inhalt des verfahrenseinleitenden Schriftstücks

In dem verfahrenseinleitenden Schriftstück, einem gleichwertigen Schriftstück oder einer Ladung zu einer Gerichtsverhandlung oder in einer zusammen mit diesem Schriftstück oder dieser Ladung zugestellten Belehrung muss deutlich auf Folgendes hingewiesen worden sein:

a)

auf die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für das Bestreiten der Forderung; dazu gehören insbesondere die Frist, innerhalb derer die Forderung schriftlich bestritten werden kann bzw. ggf. der Termin der Gerichtsverhandlung, die Bezeichnung und die Anschrift der Stelle, an die die Antwort zu richten bzw. vor der ggf. zu erscheinen ist, sowie die Informationen darüber, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist;

b)

auf die Konsequenzen des Nichtbestreitens oder des Nichterscheinens, insbesondere die etwaige Möglichkeit einer Entscheidung oder ihrer Vollstreckung gegen den Schuldner und der Verpflichtung zum Kostenersatz. Dies gilt auch für den Fall, dass der Schuldner seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hat.

Hinweis auf Anwaltszwang