Autor: Riedel |
Als "Forderung" gilt ein Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, die fällig oder deren Fälligkeitsdatum in der Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde angegeben ist (Art. 4 Nr. 2 EuVTVO). Es kann sich demnach auch um künftig fällig werdende Leistungen, wie insbesondere Unterhaltszahlungen, handeln. Hängt die Fälligkeit der Forderung von dem Eintritt einer Bedingung ab, die nicht in einer kalendermäßigen Befristung besteht, kommt die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gleichwohl dann in Betracht, wenn sich der Eintritt der Bedingung ausschließlich aus den Verfahrensakten entnehmen lässt (vgl. § 795b ZPO). Zug-um-Zug-Leistungen können fällige Forderungen im Sinne der EuVTVO darstellen (OLG Karlsruhe v. 25.04.2013 -
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