4. Übermittlungsstellen und Empfangsstellen in den weiteren Mitgliedstaaten

Autor: Riedel

Veröffentlichung im Amtsblatt

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben über die jeweiligen Übermittlungs- und Empfangsstellen werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht (Art. 33 Abs. 3 EuZustVO 2020 = Art. 23 Abs. 2 EuZustVO 2007). Die angegebenen Empfangsstellen können abgerufen werden unter http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/pdf/manual_sd.pdf.

Zur EuZustVO 2020 liegen derzeit folgende Mitteilungen vor

Belgien

Als Übermittlungsstellen gelten in Belgien die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie der Gerichtsvollzieher. Empfangsstellen sind die Gerichtsvollzieher.

Estland

Übermittlungsstelle sind die Landgerichte, die Bezirksgerichte und der Oberste Gerichtshof, je nachdem, wo die Rechtssache, für die die Schriftstücke zugestellt werden sollen, bearbeitet wird. Für die Übermittlung außergerichtlicher Schriftstücke ist das Ministerium für Justiz zuständig. Zuständige Empfangsstelle für die Entgegennahme gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke ist das Landgericht, in dessen Zuständigkeitsbericht das Schriftstück zugestellt werden soll.

Finnland

Übermittlungsstellen sind die Bezirksgerichte, das Gericht für Wirtschaftssachen, die Berufungsgerichte, der Oberste Gerichtshof, die nationale Vollstreckungsbehörde und das Justizministerium. Empfangsstellen sind die Bezirksgerichte.

Frankreich