4. Registereintragungen

Autor: Riedel

a) Voraussetzungen

aa) Im Anwendungsbereich der EuInsVO

Sicherungsmaßnahmen

Auf Antrag des (ausländischen) Verwalters ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen Mitgliedstaaten einzutragen (Art. 22 Abs. 1 EuInsVO 2000/Art. 29 EuInsVO 2015). Nachdem gem. Art. 25 EuInsVO 2000/Art. 32 EuInsVO 2015 auch Sicherungsmaßnahmen anerkannt werden, ist davon auszugehen, dass auch diese ggf. in die entsprechenden Register eingetragen werden können.

Antragstellung nur an das Insolvenzgericht