Autor: Riedel |
Auf Antrag des (ausländischen) Verwalters ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen Mitgliedstaaten einzutragen (Art. 22 Abs. 1 EuInsVO 2000/Art. 29 EuInsVO 2015). Nachdem gem. Art. 25 EuInsVO 2000/Art. 32 EuInsVO 2015 auch Sicherungsmaßnahmen anerkannt werden, ist davon auszugehen, dass auch diese ggf. in die entsprechenden Register eingetragen werden können.
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