4. Öffentliche Register

Autor: Riedel

Für Verfahren, die die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, ist ein ausschließlicher (internationaler) Gerichtsstand bei den Gerichten des Mitgliedstaats begründet, in dessen Hoheitsgebiet das Register geführt wird (Art. 24 Nr. 3 EuGVVO 2012). Als öffentliche Register in diesem Sinne sind aus deutscher Sicht z.B. das Handelsregister sowie das Grundbuch zu bezeichnen, wobei aber eine Klage, die auf § 894 BGB gestützt wird, nicht unter diese Regelung, sondern unter Art. 24 Nr. 1 EuGVVO 2012 fällt. Auch von Amts wegen vorgenommene Eintragungen und deren Anfechtung fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 24 Nr. 3 EuGVVO 2012, da es sich insoweit regelmäßig nicht um eine Klage, sondern um ein einzulegendes Rechtsmittel handelt.