Autor: Riedel |
Der Beschluss über die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens ist wie jeder andere Eröffnungsbeschluss gem. § 30 InsO bekanntzumachen. An diejenigen Gläubiger, die in einem Mitgliedstaat der EU ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben, ist neben dem Eröffnungsbeschluss ein Hinweis zuzustellen, mit dem sie über die Folgen einer nachträglichen Forderungsanmeldung nach § 177 InsO unterrichtet werden (Art.
Die Unterrichtung erfolgt unter Verwendung des Formulars, das in sämtlichen Amtssprachen der Organe der EU mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung, Etwaige Fristen beachten!" überschrieben ist (Art. 42 Abs. 1 EuInsVO 2000/Art. 54 Abs. 3 EuInsVO 2015).
Handelt es sich bei dem (inländischen) Partikularinsolvenzverfahren um ein Sekundärinsolvenzverfahren, ist auch der im (ausländischen) Hauptinsolvenzverfahren bestellte Verwalter und ggf. der Schuldner in Eigenverwaltung von der Eröffnung des inländischen Verfahrens zu unterrichten (Art. 38 Abs. 1 EuInsVO 2015).
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