Autor: Riedel |
Würde die Vollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag hin im Urteil die vorläufige Vollstreckbarkeit auszuschließen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Die Regelung entspricht der Vorschrift des § 712 ZPO.
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