3/8.2.2.1 Vollstreckungstitel

Autor: Riedel

Endurteile

Vollstreckungstitel, auf die § 62 ArbGG anzuwenden ist, sind grundsätzlich nur Endurteile (§ 704 ZPO), die noch nicht rechtskräftig sind. Als Endurteil gilt jedes Urteil, das den Rechtsstreit für die Instanz endgültig entscheidet (§ 300 Abs. 1 ZPO). Auch Teilurteile sind Endurteile (§ 301 ZPO), nicht aber Zwischenurteile (§§ 303, 304 ZPO). Für das Zwischenurteil i.S.d. § 304 ZPO über den Grund des Anspruchs ist dies unmittelbar § 61 Abs. 3 ArbGG zu entnehmen, wonach ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen ist. Ein Zwischenurteil i.S.d. § 303 ZPO ist ein vorweggenommener Teil der Endentscheidung und deshalb ebenfalls grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Aus § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG folgt, dass ein Versäumnisurteil einem Endurteil betreffend die Vollstreckbarkeit gleichzusetzen ist.

Arrest und einstweilige Verfügungen

Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen (siehe Teil 3/3.12 und 3/3.13) sind, wie sich aus § 929 ZPO ergibt, ohne weiteres vollstreckbar; § 62 Abs. 2 ArbGG bringt dies nochmals zum Ausdruck. Dabei ist unerheblich, ob die Entscheidung in Form eines Beschlusses oder eines Urteils ergangen ist.

Weitere Vollstreckungstitel