Autor: Riedel |
§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sieht vor, dass Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar sind (siehe Teil 3/8.2.2.2). Macht der Beklagte glaubhaft, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 ZPO und des § 719 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden (§ 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG).
§ 62 ArbGG regelt somit die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung abweichend von den Bestimmungen der ZPO. Ziel des Gesetzgebers ist es zum einen, die Vollstreckbarkeit arbeitsgerichtlicher Urteile zu beschleunigen, zum anderen, durch die Einschränkung der Möglichkeiten der Einstellung der Zwangsvollstreckung zu sichern, dass der Arbeitnehmer möglichst frühzeitig seine Ansprüche durchsetzen kann, da er in aller Regel die streitigen Geldbeträge zu seinem unmittelbaren Lebensunterhalt benötigt.
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