3/7.9 Zustellungsurkunde

Autor: Riedel

Zum Nachweis einer Zustellung nach §§ 171, 177 -181 ZPO ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck anzufertigen (siehe Zustellungsvordruckverordnung i.d.F. der Verordnung v. 23.04.2004, BGBl I, 619). Sie erbringt den vollen Beweis für die in ihr bezeugten Tatsachen (§ 418 ZPO). Der Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden (BFH v. 15.01.2014 - VI B 84/13).

Notwendiger Inhalt

Der notwendige Inhalt der Urkunde ergibt sich aus § 182 Abs. 2 ZPO. Danach ist z.B. im Fall einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO die Angabe des Grunds erforderlich, der diese Zustellung rechtfertigt. Zum Nachweis der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist es dagegen nicht erforderlich, dass der Zusteller in der Urkunde angibt, in welche Empfangseinrichtung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - er das Schriftstück eingelegt hat, und im Fall einer ähnlichen Vorrichtung diese näher bezeichnet (BGH v. 10.11.2005 - III ZR 104/05).

Bedeutung der Zustellungsurkunde