3/7.8 Heilung von Zustellungsmängeln

Autor: Riedel

Verletzung von zwingenden Zustellungsvorschriften

Geht das zuzustellende Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zu, obwohl zwingende Zustellungsvorschriften verletzt wurden, so gilt die Zustellung als wirksam vollzogen. Zwingende Zustellungsvorschriften in diesem Sinne sind solche, deren Verletzung zur Unwirksamkeit der Zustellung führen (VGH Baden-Württemberg v. 15.02.2016 - 6 S 1870/15). Wurde etwa ein Schriftstück im Wege einer vermeintlichen Ersatzzustellung in den Briefkasten eines Anwesens eingeworfen, in dem der Schuldner nicht mehr wohnt, so wurde damit eine zwingende Zustellungsvorschrift verletzt (VGH Bayern v. 25.11.2015 - 11 CS 15.2222). Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten verstößt auch dann gegen zwingende Zustellungsvorschriften, wenn der Zusteller entgegen § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht vermerkt hat (BFH v. 06.05.2014 - GrS 2/13). Bei der durch die Geschäftsstelle veranlassten Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift handelt es sich um eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften, die nach § 189 ZPO geheilt werden kann (BGH v. 22.12.2015 - VI ZR 79/15; a.A. Zöller/Stöber, § 189 Rdnr. 9; vgl. Teil 3/7.3).

Notfrist

Die Heilungswirkung des tatsächlichen Zugangs wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass mit der Zustellung eine Notfrist beginnt.

Heilungszeitpunkt