3/7.7.1 Nationales Recht

Autor: Riedel

Wird eine Zustellung im Ausland erforderlich, richtet sich die Art und Weise dieser Zustellung nach § 183 ZPO. Danach erfolgt eine Zustellung im Ausland und außerhalb der EU:

Durch Einschreiben mit Rückschein, soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen (§ 183 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO).

Auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des fremden Staates (§ 183 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ZPO); davon wird dann Gebrauch zu machen sein, wenn die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein nicht möglich, gescheitert oder aufgrund konkreter Erkenntnisse von Anfang an nicht erfolgversprechend ist (BT-Drucks. 16/8839, S. 20).

Ist eine Zustellung nach § 183 Abs. 2 ZPO nicht möglich, ist durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes oder die sonstige zuständige Behörde zuzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen nicht bestehen, die zuständigen Stellen des betreffenden Staates zur Rechtshilfe nicht bereit sind oder besondere Gründe eine solche Zustellung rechtfertigen (§ 183 Abs. 3 ZPO).