3/7.6.3 Elektronische Zustellung

Autor: Riedel

Sicherer Übermittlungsweg

Nach § 173 Abs. 1 ZPO kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.

Pflicht zur Einrichtung eines sicheren Übermittlungswegs

Gemäß § 173 Abs. 2 Satz 1 ZPO haben einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments zu eröffnen:

Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher sowie

Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.

Steuerberater und sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen (§ 173 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Zustellung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis

Die elektronische Zustellung an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) zu übermitteln (§ 173 Abs. 3 ZPO).

Zustimmungserfordernis