3/7.6.2 Zustellung durch die Post und andere Einrichtungen

Autor: Riedel

Amtszustellung

Zur Ausführung einer Amtszustellung kann die Geschäftsstelle des Gerichts die Post bzw. ein nach § 33 Abs. 1 PostG beliehenes Unternehmen oder einen Justizbediensteten mit der Zustellung beauftragen (§§ 168 Abs. 1, 176 Abs. 2 ZPO). Auszuwählen ist der einfachste und kostengünstigste Weg. Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein vom ihm bestimmtes Mitglied können, wenn die Umstände des Einzelfalls dies erfordern, auch einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde (z.B. Polizei) mit der Ausführung der Zustellung beauftragen (§ 168 Abs. 2 ZPO). Die förmliche Zustellung durch einen Lizenznehmer i.S.d. § 33 Abs. 1 PostG ist auch dann wirksam, wenn die Zustellung durch Niederlegung gem. § 181 ZPO erfolgt und Ort der Niederlegung ein Ladenlokal ist (OLG Rostock, NStZ-RR 2002, 373). Allerdings darf der Lizenznehmer wohl nicht seinerseits einen Subunternehmer mit der Zustellung beauftragen.

Parteizustellung